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   VGH Bayern, 06.12.2022 - 8 A 20.40015   

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VGH Bayern, 06.12.2022 - 8 A 20.40015 (https://dejure.org/2022,43315)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06.12.2022 - 8 A 20.40015 (https://dejure.org/2022,43315)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06. Dezember 2022 - 8 A 20.40015 (https://dejure.org/2022,43315)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 42 Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; FStrG § 3, § 4, § 17 Abs. 1 S. 4; RAL 2012
    Straßenrechtliche Planfeststellung, Klage eines Verkehrsteilnehmers, Klagebefugnis, Straßenbaulast, Belang der Verkehrssicherheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Straßenrechtliche Planfeststellung; Klage eines Verkehrsteilnehmers; Klagebefugnis; Straßenbaulast; Belang der Verkehrssicherheit

  • rechtsportal.de

    Straßenrechtliche Planfeststellung; Klage eines Verkehrsteilnehmers; Klagebefugnis; Straßenbaulast; Belang der Verkehrssicherheit

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (53)

  • VGH Baden-Württemberg, 30.09.2020 - 5 S 969/18

    (Drittschützende Wirkung des § 4 Abs 1 und 3 AEG (juris: AEG 1994); keine

    Auszug aus VGH Bayern, 06.12.2022 - 8 A 20.40015
    Als reine Organisationsvorschriften werden damit Dritten gegenüber keine subjektiven Rechte eingeräumt (so auch für § 4 Abs. 1 AEG VGH BW, U.v. 30.9.2020 - 5 S 969/18 - juris Rn. 32).

    Die RAL 2012 konkretisieren unter anderem die in § 4 Satz 1 FStrG normierten Pflichten auf untergesetzlicher Ebene (Bender in Müller/Schulz, FStrG , 3. Aufl. 2022, § 4 Rn. 28; vgl. auch VGH BW, U.v. 30.9.2020 - 5 S 969/18 - juris Rn. 37 zu Richtlinien zu § 4 Abs. 1 und 3 AEG ).

    Der Kreis der Nutzer ist folglich unüberschaubar, nicht bestimmbar und nicht konkretisierbar (vgl. dazu VGH BW, U.v. 30.9.2020 - 5 S 969/18 - juris Rn. 45 zu § 4 AEG ; Manssen, NZV 2001, 149 f.).

    Dass der Kläger nicht weit entfernt von der Straße wohnt und diese deshalb häufig benutzen will, genügt hierfür nicht, da dies auch auf viele andere Nutzer der Straße wie z.B. Pendler zutrifft (so auch für Nutzer eines Hauptbahnhofs vgl. VGH BW, U.v. 30.9.2020 - 5 S 969/18 - juris Rn. 47, 50; für Nutzer [Flugschulen] eines Verkehrsflughafens vgl. BayVGH, U.v. 26.4.1988 - 20 AS 88.40002 u.a. - BayVBl. 1988, 594/596).

  • BVerwG, 27.09.2018 - 7 C 23.16

    Kein Klagerecht für den als Anstalt des öffentlichen Rechts organisierten

    Auszug aus VGH Bayern, 06.12.2022 - 8 A 20.40015
    Eine Verletzung in subjektiven Rechten liegt vor, wenn der Verstoß gegen eine Schutznorm, d.h. eine Vorschrift geltend gemacht wird, die den von ihrem Regelungsgehalt Betroffenen nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm zu schützen bestimmt ist und ihm die Rechtsmacht verleiht, eine Verletzung der Norm insbesondere vor Gericht geltend zu machen (stRspr vgl. BVerwG, U.v. 27.9.2018 - 7 C 23.16 - NVwZ 2019, 163 = juris Rn. 14).

    Aus dem Schutzzweck der Norm muss sich zum anderen ergeben, dass sie unmittelbar (auch) dem rechtlichen Interesse dieses Personenkreises zu dienen bestimmt ist und nicht nur tatsächlich, also reflexartig, seine Rechte berührt (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 10.4.2008 - 7 C 39.07 - BVerwGE 131, 129 = juris Rn. 19; U.v. 27.9.2018 - 7 C 23.16 - NVwZ 2019, 163 = juris Rn. 14; BVerfG, B.v. 10.6.2009 - 1 BvR 198/08 - NVwZ 2009, 1426 = juris Rn. 12).

    Entscheidend ist vielmehr, dass sich aus individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 = juris Rn. 16; U.v. 27.9.2018 - 7 C 23.16 - NVwZ 2019, 163 = juris Rn. 14).

  • BVerfG, 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18

    Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich

    Auszug aus VGH Bayern, 06.12.2022 - 8 A 20.40015
    Sie gebietet dem Staat, sich schützend und fördernd vor gefährdetes menschliches Leben zu stellen, es insbesondere vor rechtswidrigen Eingriffen Dritter zu bewahren (vgl. BVerfG, U.v. 25.2.1975 - 1 BvF 1/74 u.a. - BVerfGE 39, 1 = juris Rn. 153; B.v. 20.12.1979 - 1 BvR 385/77 - BVerfGE 53, 30 = juris Rn. 53; B.v. 24.3.2021 - 1 BvR 2656/18 - BVerfGE 157, 30 = juris Rn. 145).

    Eine Verletzung dieser Pflicht liegt aber nur dann vor, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die ergriffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen oder erheblich dahinter zurückbleiben (stRspr, vgl. BVerfG, B.v. 26.7.2016 - 1 BvL 8/15 - BVerfGE 142, 313 = beckonline Rn. 70; B.v. 24.3.2021 - 1 BvR 2656/18 - BVerfGE 157, 30 = juris Rn. 152).

  • VGH Bayern, 21.04.2023 - 8 A 20.40017

    Unzulässiger Normenkontrollantrag gegen Planfeststellungsbeschluss für

    Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist in jedem Einzelfall anhand des Klagebegehrens und des hierauf bezogenen Vortrags des Klägers zu prüfen (vgl. BVerwG, B.v. 10.5.2021 - 8 B 59.20 - juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 6.12.2022 - 8 A 20.40015 - juris Rn. 12).

    Bei der Prüfung ist auf die objektiv gegebene materielle Rechtslage zurückzugreifen, denn ohne diese lässt sich nicht beurteilen, ob eine Verletzung klägerischer Rechte immerhin möglich ist, wenn nicht die bloße Behauptung einer derartigen Rechtsverletzung genügend sein soll (vgl. BVerwG, B.v. 21.1.1993 - 4 B 206.92 - BayVBl 1994, 90 = juris Rn. 7 m.w.N.; BayVGH, U.v. 6.12.2022 - 8 A 20.40015 - juris Rn. 17; HessVGH, B.v. 17.8.2022 - 4 A 2197/20.Z - juris Rn. 37).

  • VGH Bayern, 21.06.2023 - 8 A 21.40036

    Erfolglose Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss für eine Ortsumfahrung

    Mit seiner Rüge, die planfestgestellte "R.-Trasse" erschwere - insbesondere im Bereich der Trogbauwerke - die Notversorgung von Unfallopfern, weil die Luftrettung nicht bzw. nur sehr eingeschränkt möglich sei und kein Akutkrankenhaus nahegelegen sei, erhebt der Kläger einen solchen "Populareinwand" (vgl. VGH BW, U.v. 24.3.2010 - 12 S 515/09 - ESVGH 60, 225 = juris Rn. 17; B.v. 11.11.2013 - 5 S 1036/13 - juris Rn. 34); ein individueller abwägungsrelevanter Belang ergibt sich auch nicht aus seinem Sicherheitsinteresse als Straßennutzer (vgl. BayVGH, U.v. 6.12.2022 - 8 A 20.40015 - juris Rn. 32 ff.).
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